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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “SV 93 Niepars”. Er hat seinen Sitz in Niepars und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “SV 93 Niepars e. V.”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbrgünstigende Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- ,Leistungs- und Behindertensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bed�rfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit Die Ehrenordnung regelt, wer Ehrenmitglied des Vereins werden soll.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Halbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Halbjahr im Rückstand ist. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Neue Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind der Finanz- und Beitragsordnung zu entnehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.500,00 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer/Jugendwart
  • dem Sportwart, sowie aus
  • bis zu zwei Beisitzern

§ 9 Aufgaben und Zust�ndigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode ist der Vorstand durch Vorstandsbeschluß berechtigt, ein Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, bei Notwendigkeit eine Umbesetzung innerhalb des Gremiums vorzunehmen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Oder 2. Vorsitzenden einberufen wurde, Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig, Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind, Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ( auch ein Ehrenmitglied ) eine Stimme.(entsprechend § 4 der Satzung) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1.Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, 2.Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, 3.Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, 4.Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Alle 2 Jahre, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang einberufen. Außerdem erhält jeder Sektionsleiter eine Einladung und ist verpflichtet seine Sektionsmitglieder zu informieren. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Nachwuchsabteilung

  • Die Nachwuchsabteilung wird von den aktiven Mitgliedern der Nachwuchs- mannschaften aller Sektionen gebildet
  • Die Angelegenheiten der Nachwuchsabteilung werden in der Jugendordnung des Vereins geregelt.

§ 16 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Niepars , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinn�tzige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorstehende Satzung wurde am 13.03.2004 in Niepars geändert und von der Mitgliederversammlung beschlossen.